Allgemeine Geschäftsbedingungen Motorradvermietung
der Firma Enduro Namibia cc.
1. Abschluss des Mietvertrages
1.1 Mit Ihrer Buchung bieten Sie der Firma Enduro Namibia den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an.
1.2 Die Buchung kann per Internetformular, schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme der Buchung durch Enduro Namibia zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei, oder unverzüglich nach Vertragsabschluss, wird die Firma Enduro Namibia dem Kunden die Buchungsbestätigung aushändigen / übermitteln.
1.4 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot der Firma Enduro Namibia vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist dem Vermieter die Annahme erklären. Die Vertragsannahme kann auch durch die vereinbarte Anzahlung des Mietpreises erfolgen.
2. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
2.1 Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der gültigen im Internet veröffentlichten Mietpreisliste.
2.2 Bei Übernahme des Motorrades ist eine Kaution mit einem Kreditkartenbeleg zu hinterlegen. Die Löschung dieses Belegs erfolgt innerhalb von 48 Stunden nach Rückgabe des Motorrades mit Zubehör und evtl. Ausrüstung, wenn nach erfolgter Reinigung und genauer Inspektion desselben keine Schäden oder Verluste festgestellt wurden.
2.3 Die vom Mieter geleistete Kaution dient zur Abgeltung aller aus dem Mietvertrag oder einer verbindlichen Buchung resultierenden Ansprüche des Vermieters an den Mieter. Der Vermieter darf über den hinterlegten Kreditkartenbeleg alle seine aus dem Mietvertrag oder einer verbindlichen Buchung resultierenden Ansprüche einziehen.
2.4 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 15 % des Mietpreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Fahrzeugübernahme zu zahlen.
2.5 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Fahrzeugübernahme weniger als 30 Tage, so zahlen Sie bitte den gesamten Mietpreis sofort.
2.6 Es gelten folgende Stornierungsgebühren:
Bis 30. Tag vor Fahrzeugübernahme 15%
29. bis 14. Tag vor Fahrzeugübernahme 25%
13. bis 07. Tag vor Fahrzeugübernahme 50%
06. bis 01. Tag vor Fahrzeugübernahme 95%
Bei Nichtantritt der Miete 100%
3. Voraussetzungen für die Vermietung
3.1 Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen.
3.2 Das Mindestalter des Fahrers beträgt 25 Jahre.
3.3 Bei Fahrzeugübernahme muß eine Haftungsverzichtserklärung unterschrieben werden
4. Grenzüberschreitende Nutzung
4.1 Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Fahrzeuges, Beschlagnahme etc.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf.
5. Übernahme
5.1 Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Die Anerkennung bezieht sich auch auf den Tankinhalt, das Zubehör, insbesonder komplettes Werkzeug und ggf. Extras.
5.2 Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen.
5.3 Bei Übernahme des Fahrzeugs muß vom Mieter zusätzlich zur Selbstbeteiligung (siehe § 7.2) eine Kaution für Fahrzeug und ggfls. Ausrüstung in bar oder in Form eines Kreditkartenbelegs hinterlegt werden.
6. Mietdauer, Rückgabe
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter an dessen Vermietstation oder einem anderen im Mietvertrag angegebenen Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges.
6.2 Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Sollte der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der Mietzeit außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters an der Mietstation abstellen, endet die Mietvertragsdauer frühestens zu Beginn der Geschäftszeit des nächsten Geschäftstages oder bei persönlicher Rücknahme durch den Vermieter.
6.3 Eine Verkürzung oder Verlängerung der Mietvertragsdauer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
6.4 Für jede etwaige Verlängerung der ursprünglich im Vertrag vereinbarten Mietzeit ist die dafür anfallende Miete vor dem jeweiligen Beginn der Verlängerung zu bezahlen. Hierbei muss ausdrücklich die im Vertrag festgelegte Mietkaution dem Vermieter in voller Höhe weiterhin zur Verfügung stehen.
6.5 Bei eigenmächtiger Verlängerung des Mietzeitraumes durch den Mieter, bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug unmittelbar oder nach eigenem Gutdünken dem Mieter zu entziehen und für den Mieter kostenpflichtig zur Mietstation rückzuführen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.
6.6 Überschreitet ein Mieter den Mietzeitraum und entsteht dem Vermieter dadurch ein Schaden, da er das Fahrzeug für einen weiteren gebuchten Mietvorgang nicht bereit stellen kann, so haftet der Mieter für den kompletten resultierenden Mietausfall.
6.7 Wird das Fahrzeug mit Schlüssel nicht rechtzeitig zurückgegeben ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder der Fahrzeugpapiere nebst Schlüssel zu fordern.
6.8 Das Fahrzeug wird bei Rückkehr zur Vermietstation gereinigt und auf Mängel / Schäden überprüft. Der Vermieter kann noch innerhalb von 48 Stunden nach Rückkehr des Fahrzeugs Mängel beanstanden.
7. Versicherungsschutz
7.1 Die Fahrzeuge haben mindestens einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit unbegrenzter Deckung sowie eine Vollkasko Versicherung mit Selbstbeteiligung.
7.2 Die Selbstbeteiligung muss per Kreditkarte, zum Zeitpunkt der Übernahme der Motorräder hinterlegt werden. Die Höhe der Selbstbeteiligung richtet sich nach der im Mietvertrag gewählten Vericherungsoption.
7.3 Sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haftet der Mieter bei Eigenverschulden (Voll- und Teilkaskoabrechnung) in Höhe der Selbstbeteiligung.
8. Nutzung der Fahrzeuge
8.1 Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern.
8.2 Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen.
8.3 Der Einsatz des Motorrades in unbefestigtem Gelände ist untersagt.
9. Besondere Pflichten des Mieters
9.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen.
9.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Bremsfunktion, Kettendurchhang, ordnungsgemäßer Verschluss des Lenkradschlosses usw.). Bei mehrtägiger Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und ggfls. Ölwechsel in einer Werkstatt.
9.3 Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.
9.4 Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten.
9.5 Wird das Fahrzeug nicht an dem im Mietvertrag angegebenen Ort zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter die Rückführung zu erstatten.
10. Unfälle und sonstige Schäden
10.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Fahrzeugs, insbesondere für
a) Reparaturkosten,
b) Wertminderung,
c) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten, etc.
10.2 Ist eine Haftungsbeschränkung für Reparaturkosten vereinbart, wird deren Umfang unter "Besondere Vereinbarungen" angegeben. Der Mieter haftet in diesem Fall für Kaskoschäden nur bis zu angegebener Höhe. Die Haftung des Mieters für Mietausfall gem. § 6, Wertminderung und sonstige Kosten für Rechts- und Sachverständigenberatung, bleibt hiervon unberührt.
10.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Brand-, Entwendungs- und sonstige Schäden, sowie bei vorsätzlicher oder grobfahrlässig verursachten Schäden.
10.4 Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Gegenüber Beteiligten sollen keinerlei Erklärungen abgegeben werden.
10.5 Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.
11. Haftung des Vermieters
11.1 Der Vermieter haftet dem Mieter nicht für Schäden - gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund.
11.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mieters nicht für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
11.3 Im Falle sonstiger Schäden gilt der Haftungsausschluss nach Abs. 1 nur für solche Schäden, die nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
12. Sonstige Vereinbarungen
12.1 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Der Mieter kann nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruht.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages zur Folge.
16. Vermieter/Sitz und Gerichtsstand
Enduro Offroad Tours cc. t/a Enduro Namibia
P.O. Box 90256 Klein-Windhoek
Windhoek
Namibia
Gerichtsstand: Windhoek, Namibia
Stand: Mai 2009